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   Satzung

Die Vereinssatzung des Kanu-Club´s Uelzen e.V.

Satzung des Kanu Clubs Uelzen e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Name des am 6.11.1974 gegründeten Vereins lautet: Kanu Club Uelzen e.V..     Sitz des Vereins ist Uelzen, die Dauer des Bestehens ist unbegrenzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Kanu Club Uelzen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und trägt jugendfördernden Charakter. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KCU. Es darf keine Person durch Verwaltungs-ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Der KCU ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jeder kann Mitglied des KCU werden, der Satzung und Zweck des Vereins akzeptiert. Die Mitgliedschaft erwirbt man durch Stellung des Aufnahmeantrages und Bestätigung desselben nach Maßgabe des § 9.

(2)  Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Darüberhinaus können auswärtigen Sportlern zum Zwecke von Wettkampfgemeinschaften mit dem KCU kostenlose Sondermitgliedschaften gewährt werden, wenn diese Sportler weiterhin einem anderen Kanuverein des DKV angeschlossen sind. Diese Mitgliedschaft ist  jeweils befristet auf ein Jahr und muß jährlich neu beim Vorstand beantragt werden.

§ 4  Beschreibung der Mitgliedschaftsarten

(1)  Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die zum Zwecke der Teilnahme am aktiven Sportgeschehen in den Verein eintreten. Sie erwerben alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2)    Fördernde Mitglieder sind die Mitglieder, die nicht am aktiven Sportgeschehen des Vereins teilnehmen wollen, sondern diesem nur zu dessen Förderung beigetreten sind. Sie haben mit Ausnahme des Stimm und Wahlrechts alle Rechte und Pflichten eines KCUMitgliedes.

(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ernannt. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge für den DKV und den Sportbund übernimmt der KCU.

§ 5  Mitgliedschaftsrechte

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,

a) die Einrichtungen des KCU nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen. Da sie DKVAngehörige sind, steht ihnen das Recht zu, die dem DKV gehörenden Einrichtungen zu benutzen.

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Fachsparten aktiv auszuüben.

c) durch Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 6 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht können nur aktive Mitglieder erwerben. Neu eingetretene Mitglieder erhalten das volle Stimmrecht erst mit dem 1.Januar des Jahres, das dem Jahr ihrer Eintrittserklärung folgt, wenn die Eintrittserklärung bis zum 31.Mai des Eintrittsjahres abgegeben und die Aufnahme in den Verein vom Vorstand bestätigt wurde. Erfolgte die Bestätigung erst nach dem 31.Mai eines Jahres, oder wurde die Eintrittserklärung erst nach diesem Zeitpunkt abgegeben, so erhält das Mitglied sein Stimmrecht erst mit dem 1.Januar des übernächsten Jahres.

(2) Stimm und Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige im Alter von 10 bis 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung bei folgenden Abstimmungen Stimmrecht:

       a)  Aufnahme eines Jugendliche  

       b)  Wahl des Jugendwartes 

       c)  Wahl des Sportleiters

(3) Das Wahlrecht der Mitglieder bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres wird vom Jugendwart durch eine Zusatzstimme für sämtliche Jugendliche wahrgenommen.

§ 7 Mitgliedschaftspflichten

Die Vereinssmitglieder sind verpflichtet

     a)    die Satzung des KCU anzuerkennen und zu befolgen.

     b)    nicht gegen die Interessen des KCU zu handeln.

     c)    die in der Mitgliederversammlung festgesetzten

             Beiträge zu entrichten

     d)    jeden Wohnungswechsel unverzüglich beim Vorstand

           mitzuteilen

     e)    den Anordnungen des KCU, die sich nur auf den

           Wassersport und  auf das vereinseigene Gelände

           beziehen, Folge zu leisten.

§ 8 Haftung

Jedes Mitglied haftet für sein Eigentum selbst, soweit dieses nicht durch Versicherungen gedeckt ist. Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Unfällen in oder am Bootshaus oder bei sportlicher Betätigung kann das Mitglied nur im Rahmen der vom KCU abgeschlossenen Versicherungen stellen. Für mutwillige Schäden am Bootshaus, dem dazugehörendem Gelände oder an sonstigem Vereinseigentum kann das Mitglied oder ein eingeführter Gast haftbar gemacht werden.

§ 9  Aufnahmeanträge

(1) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich auf einem dafür vorgesehenem Formular zu stellen.

(2) Für minderjährige Bewerber haben die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zum Eintritt in den KCU zu geben. Die Beherrschung des Schwimmens ist für aktive Mitglieder Grundbedingung.

(3) Über Aufnahmeanträge hat der Vorstand zu befinden. Befürwortet er den Aufnahmeantrag, so kann er ihn gegenüber dem Bewerber rechtsverbindlich bestätigen.

(4) Sollte ein Aufnahmeantrag vom Vorstand nicht befürwortet werden, so ist dieser Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt dann mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.

§ 10 Bootshausordnung

Die Bootshausordnung wird in einer Sonderbestimmung festgelegt, die mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden kann.

§ 11 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat seinen Beitrag sowie den auf ihn entfallenen Anteil an der Bootsversicherung zu zahlen. Ein Anteil an der Bootsversicherung ist zu zahlen, wenn das Mitglied ein eigenes Boot im Vereinshaus liegen hat. Bei Neuaufnahme des Mitgliedes ist ein Aufnahmebeitrag in Höhe des halben Jahresbeitrages zu entrichten. Für die Überlassung des Schlüssels für das Vereinshaus ist ferner ein Pfand zu zahlen, das bei Ausscheiden aus dem Verein sowie Rückgabe des Schlüssels zurückzuentrichten ist.

(2) Jugendliche, Auszubildende, Studenten und Wehrpflichtige haben bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 21.Lebensjahr vollendet haben, lediglich einen ermäßigten Beitrag zu zahlen.

(3) Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Versicherungsanteile sowie des Schlüsselpfandes werden in einer Sonderbestimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung festgelegt, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)  Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen einen gesonderten Mitgliedsbeitrag zu bestimmen.

§ 12 Austritt

(1) Der Austritt aus dem KCU kann nur durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes erfolgen. Die Kündigung ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

(2) Nach Bestätigung des Austritts durch den Vorstand erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Das Mitglied bleibt jedoch dem KCU für alle nicht bis zum Austritt entstandenen Verpflichtungen haftbar. Die KCU und DKVAusweise sowie sämtliche vom Verein überlassenen Gegenstände und Schlüssel sind zurückzugeben. Nach Rückgabe erhält das ausgetretene Mitglied einen etwaig gezahlten Pfand zurück.

§ 13 Ausschluß

(1) Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mit-glied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden bei

     a) grobem Verstoß gegen die Zwecke des KCU.

     b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des KCU.

     c) grobem Verstoß gegen die Kameradschaft.

     d) Nichtzahlung der Beiträge trotz vorheriger Mahnung

(2)  Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
       Für Einsprüche gegen den Ausschluß  aus dem KCU ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 14 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Clubrat und der geschäftsführende Vorstand.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung muß mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Der 1.Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. Die Abstimmung erfolgt durch ein einfaches Hochheben der Hand. Auf Antrag ist eine geheime, schriftliche Wahl vorzunehmen.

(4) Für Satzungsänderungen und das Absetzen des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

(5) Einmal jählich muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung als Jahrshauptversammung einberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins , soweit dieses nicht durch diese Satzung anders geregelt ist.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich zu stellen. Der Tag des Zugangs der Anträge beim Vorstand ist entscheidend.

§ 16 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus 5 gewählten Vorstandsmitgliedern, und zwar dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftwart, Kassenwart und einem Fachwart.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahrshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis dahin kann vom Vorstand kommissarisch ein Mitglied eingesetzt werden. Soll ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt werden, so kann dieses nur erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dieses beantragt und dieses von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

(4) Der 1.Vorsitzende ist alleiniger Vertreter des KCU im Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Vereinsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1.Vor-
sitzende und bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes.

(5) In fachlichen Belangen des Vereins darf der Vorstand für den Verein verbindliche Beschlüsse nur fassen in Abstimmung mit dem Clubrat(§ 20)

§ 17 Vorstandssitzung

(1) Der 1.Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen bedürfen keiner besonderen Form.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(3) Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf einzelne Mitglieder oder Fachwarte eingeladen werden.

§ 18 Kassenwart

(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des KCU und hält ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung einen spezifizierten Rechnungsbericht zu erteilen. Er nimmt alle Zahlungen für den KCU gegen eine allg. Quittung in Empfang.

(2) Zahlungen, die zu den laufenden Ausgaben des KCU gehören, kann der Kassenwart alleine vornehmen. Zahlungen über dieses Recht hinaus bedürfen der Genehmigung des 1.Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters.

§ 19 Schriftführer

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer  und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 20 Clubrat

Der Clubrat setzt sich zusammen aus dem vom Vorstand vorgeschlagenen Fachwarten, die von der Mitgliderversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt werden müssen. Er befaßt sich mit vereinsfachlichen Angelegenheiten und berät den Vorstand insoweit in seinen Beschlüssen.

§ 21 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen gleichzeitig kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben zur jeweiligen Jahreshauptversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und ihren Bericht auf der Jahreshauptversammlung zu erstatten.

§ 22 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des KCU haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Einnahmen aus allen Veranstaltungen gehören dem KCU.

§ 23 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt der vorhandene Miteigentumsanteil am Clubhaus Celler str. 9a, 29525 Uelzen an den Bund der Pfadfinderinnen und Pfandfinder, das sonstige Vermögen an den LandesKanuVerband Niedersachsen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Die Auflösung des KCU kann nur durch eine ausschließlich für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Uelzen. Zuständig als Gericht ist das Amtsgericht in Uelzen oder das Landgericht in Lüneburg

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.3.1996 in Kraft.

 

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